Mängelanzeige VOB

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Mängelanzeige VOB – Im deutschen Zivilrecht fehlen maßgebliche Regelungen bezüglich des Bauvertragsrechts.

Teilweise wird das Fehlen durch die Bestimmungen des BGB getragen. Denn das Bauvertragsrecht fällt unter das Werkvertragsrecht, welches im BGB geregelt ist.

Dort ist es aber nur zum Teil zwingend vorgegeben bzw. bietet die Möglichkeit zur individuellen Änderung.

Daher ist in Deutschland die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung teilweise anstelle des BGB anzuwenden.

Mängelanzeige VOB: Die VOB/B oder VOB: im Prinzip eine Erweiterung der AGB des Bauvertrages

Das gilt insbesondere für den Teil B der Vertragsordnung für Bauleistungen, oft abgekürzt als VOB oder VOB/B für „VOB Teil B“.

Dem Charakter nach erfüllt die VOB/B die Aufgaben von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ABG für einen Bauvertrag.

Während Projekte der öffentlichen Hand grundsätzlich über die VOB geregelt werden, kann, aber muss das nicht so bei privaten Auftragnehmern sein.

Die Mängelanzeige nach VOB hat also bei einem privaten Auftraggeber nur dann Rechtswirkung, wenn der entsprechende Teil der VOB/B vereinbart wurde.

Mängelanzeige VOB: Unterschiede zwischen BGB und VOB

Das ist insofern wichtig, als dass es hier zu klaren Unterschieden zwischen BGB und VOB kommt, insbesondere, was die Mängelanzeige nach VOB vor bzw. nach der Bauabnahme gegenüber dem BGB betrifft.

Bei der Mängelanzeige nach VOB/B vor der Bauabnahme entsteht bei formeinhaltender Mängelanzeige eine Nachbearbeitungspflicht durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.

Das BGB trifft hierzu keine besonderen Regeln. Allerdings ist auch hier der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Leistungsherstellung verpflichtet.

Gegebenenfalls kann der Auftraggeber die Bauabnahme dann verweigern (wesentlicher Mangel) oder zumindest einen Vorbehalt formulieren.

Mängelanzeige VOB: Die Mängelrüge eines Baumangels, wenn die VOB vereinbart wurde

Wurden aber die VOB vereinbart, muss der Mangel sofort gerügt und angezeigt werden.

Dazu ist die dafür vorgegebene Form einzuhalten, um weitere Missverständnisse auszuschließen: der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel zu setzen.

Dabei muss er schon jetzt die Drohung aussprechen, dem Auftragnehmer den Auftrag komplett oder auch nur teilweise zu entziehen, wenn dieser sich nicht daran hält.

Die Dauer der Frist ist dabei nicht pauschal geregelt. Vielmehr richtet sie sich danach, wie viel Zeit ein ordentlich arbeitender Handwerker bzw. Betrieb zur Behebung der Mängel benötigen würde.

Setzt der Auftraggeber die Frist zu kurz, kann sein Anspruch erlöschen. Verweigert der Auftragnehmer die Erfüllung aber von vorneherein, spielt die länger dieser Frist keine Rolle mehr.

Es ist dringend anzuraten, die Mängel samt der Konsequenzen schriftlich zu rügen.

Mängelanzeige VOB: Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Bauherr den Bauvertrag teilweise oder ganz kündigen

War die Frist angemessen, der Auftragnehmer hat diese Frist aber unberührt verstreichen lassen, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, also den Bauvertrag kündigen.

Das kann er teilweise (beispielsweise bezogen auf den Mangelumfang) oder vollständig machen.

Entschließt sich ein Auftraggeber zur vollständigen Aufkündigung, sollten auf alle Fälle die wirtschaftlichen Konsequenzen, die daraus erwachsen, zuvor berücksichtigt werden.

Bei nur geringen Mängeln kann eine komplette Kündigung seitens des Auftraggebers für ihn zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Mängelanzeige VOB: Behebung des Baumangels durch Dritte gemäß VOB

Nach der (wieder schriftlich) ausgesprochenen Kündigung ist der Auftraggeber darüber hinaus berechtigt, den gerügten Mangel durch einen dritten Auftragnehmer beheben zu lassen.

Der zuvor gerügte Auftragnehmer hat die Kosten zu tragen. An dieser Stelle greift auch das Forderungssicherungsgesetz, kurz FoSiG, zugunsten des Auftraggebers.

Er kann die Kosten für den gerügten Mangel nun in doppelter Höhe einbehalten.

Einmal, weil die Ausführung durch ein neues Unternehmen deutlich teuerer sein kann, andererseits, um den gerügten Auftragnehmer besser zur Mängelbeseitigung motivieren zu können.

Deshalb wird dieser doppelt so hohe Betrag auch als Druckzuschlag bezeichnet.

Mängelanzeige VOB: Einbehalten der doppelten Kosten für diesen Mangel

Der Bauherr kann diese Zahlung schon bei der entsprechenden Abschlagszahlung, die nun fällig geworden wäre, einbehalten. Das setzt sich dann durch bis zur Abschlusszahlung nach der Bauabnahme.

Allerdings hat der Auftraggeber auch die Möglichkeit, zwar den Baumangel zu rügen, aber die Fristsetzung mit dem Termin der Bauabnahme gleichzusetzen.

Unbedingt empfehlenswert ist dieses Handeln aber nicht unbedingt in jedem Fall.

Mängelanzeige VOB: Falls die Frist des angezeigten Baumangels bis zur Abnahme festgelegt wird

Denn mit der Bauabnahme, die ja an diesem Termin durchgeführt wird, wandelt sich dieser Mangelbeseitigungsanspruch zu einem Gewährleistungsanspruch.

Es verhält sich dann wie mit jedem anderen Mangel, der nach der Bauabnahme angezeigt wird:

Die Beweispflicht kehrt sich um, der Auftraggeber muss diese nun erfüllen.

Müssen proben genommen oder ein Gutachter hinzugezogen werden, ist das durchaus eine erhebliche (finanzielle) Frage.