Leistungsphase 8

Die Leistungsphase 8 beschreibt den zu vergütenden Arbeitsbereich für Architekten und Ingenieure nach der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten- und Ingenieurs-Leistungen (HOAI).

Mit knapp einem Drittel der Gesamtgebühren an einem Bauprojekt fällt die Leistungsphase 8 sehr stark aus. Die Leistungsphase 8 ist den meisten Bauherrn auch als Bauüberwachung geläufig.

Daraus lässt sich diese Komplexität wesentlich klarer ablesen.

So bezieht sich die Leistungsphase 8 auf die gesamte Bauphase bis hin zur Endabnahme.

Entsprechend hoch ist auch die Verantwortung, welche der die Bauüberwachung übernehmende Architekt zu übernehmen hat.

Aber auch Auftraggeber bzw. Bauherrn sollten aufgrund der Besonderheiten mit Bedacht handeln.

Die Leistungen der Leistungsphase 8 – Grundleistungen und zusätzliche Leistungen

Die Leistungen der Leistungsphase 8, der Bauüberwachung, sind vielfältig. Neben Grundleistungen können auch noch zusätzliche besondere Leistungen individuell vereinbart werden.

Leistungsphase 8 – die Grundleistungen:

Überwachung der Bauausführung im Allgemeinen. Dabei werden die tätigen Unternehmen, die Einhaltung der Baugenehmigung und der Baupläne sowie die Leistungsbeschreibung kontrolliert und überwacht.

Das erfolgt nach den anerkannten Regeln der (Bau) Technik sowie nach den entsprechenden Vorschriften.

Überwachung der Bauausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweisen laut dem entsprechenden Paragrafen.

  • Aufstellung und Überwachung eines Zeitplans in Form eines Balkendiagramms.
  • Führen von einem Bautagebuch, das dem Auftraggeber bzw. Bauherrn nicht zwingend vorgelegt werden muss.
  • Koordination und Überwachung der fachlich beteiligten Unternehmen am Bau.
  • Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen zusammen.
  • Kostenfeststellung nach entsprechendem Berechnungsrecht bzw. DIN 276 sowie Rechnungsprüfung.
  • Überwachung einschließlich Detailkorrektur bei Fertigbauteilen.
  • Beantragung der behördlichen Bauabnahme und die eigene, persönliche Teilnahme an der behördlichen Abnahme.
  • Überwachung der vor und während der Abnahme festgestellten Mängel einschließlich der Auflistung von Verjährungsfristen von Baumängeln.
  • Kostenkontrolle anhand der Daten aus der Leistungsbeschreibung und der daraus resultierenden Überwachung der ausführenden Bauunternehmen durch den Vergleich mit Kostenanschlag und Vertragspreisen.

Leistungsphase 8: Besondere Leistungen

  • die Aufstellung, Fortführung und Überwachung eines Zahlungsplans.
  • die Aufstellung, Fortführung und Überwachung differenzierter Kosten-, Zeit- und Kapazitätspläne.
  • in Bundesländern, in denen Aufgabenbereiche der Bauleitung über die der Leistungsphase hinausgehen, zusätzliche Anstellung als Bauleiter.

Konkrete Vorgaben zur Leistungsphase 8

Der ausführende Architekt muss sämtliche Gewerke und Unternehmen eingehend überprüfen und kontrollieren, sodass sie Baugenehmigung, Leistungsbeschreibungen und Ausführungsplänen entsprechen.

Das erfordert ein hohes zeitliches Maß an entsprechender Präsenz auf der Baustelle.

Leistungsphase 8: Eine intensive, aber nicht dauerhafte Anwesenheit durch den verantwortlichen Architekten

Allerdings ist eine permanente Anwesenheit nicht erforderlich. Natürlich besteht hier ein großer Ermessensspielraum, der in der Folge schon zahlreiche Gerichtsstreitigkeiten ausgelöst hat.

Entsprechend gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die bis zum Bundesgerichtshof reichen.

Daraus geht klar hervor, dass der die Leistungsphase 8 übernehmende Architekt in besonderem Maße verantwortlich für die vertragsgemäße Bauausführung eines Bauprojekts ist.

Leistungsphase 8: Absicherung durch einen externen Baugutachter auf jeden Fall anzuraten

Das ändert aber nichts daran, dass ein Bauvorhaben immer sehr komplex ist und jedes einzelne Bauvorhaben auch bei maximalen Übereinstimmungen zu anderen Projekten immer individuell abläuft.

Daher ist Auftraggebern bzw. Bauherrn dringend anzuraten, neben der Bauüberwachung durch den Architekten laut der Leistungsphase 8 eine weitere, externe Bauüberwachung zu bestimmen.

Dieser Gutachter überprüft dann das Vorhandensein von Mängeln nach vertraglich festgelegten Bauabschnitten.

Im Durchschnitt werden so 16 bis 20 zum Teil gravierende Baumängel beizeiten aufgedeckt, so dass erhebliche Zusatzkosten eingespart werden.

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