Zahlungsplan Bau

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Zahlungsplan Bau bzw. Baustelle

Der Bau eines Hauses kostet sehr viel Geld. Einerseits ist der Bauherr nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen (insbesondere in solcher Höhe) zu leisten, bevor die jeweilige Leistung nicht erbracht ist.

Andererseits ist das in Vorkasse gehen für ein komplettes Haus auch nicht für jedes seriöse Unternehmen aus den liquiden Firmenmitteln zu stemmen.

Also wird beim Hausbau ein Zahlungsplan vereinbart. Ob Architekten-, Fertig- oder Bauträgerhaus – es bestehen so gut wie keine Unterschiede.

Zahlungsplan Bau: Fälligkeit von einzelnen Abschlagszahlungen

Doch während der Bauherr oder Käufer natürlich möglichst spät zahlen will, haben es die meisten Auftragnehmer natürlich eilig, um mit dem Geld wieder arbeiten zu können oder bereits getätigte Vorausleistungen zu tilgen.

Für den Bauherrn oder Hauskäufer gilt aber grundsätzlich immer: zu zahlen ist nur, was auch tatsächlich schon geleistet wurde.

Deshalb muss im Zahlungsplan exakt festgelegt werden, nach welchen Etappen (verschiedene Gewerke oder Bauabschnitte) eine Zahlung zu erfolgen hat.

Zahlungsplan Bau: Die Etappenziele, die erreicht werden müssen für eine Zahlungsfälligkeit

Problematisch wird es, wenn beispielsweise ganz allgemein „mit der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Teilzahlung zu leisten“ vertraglich vereinbart wurde.

Es stellt sich nämlich sofort die Frage, was denn eigentlich alles zum Rohbau gehört.

Grundsätzlich gilt, dass der Rohbau keinen gesetzlich definierten und danach erreichten Bauzustand darstellt.

In einigen Bundesländern finden sich allerdings Mindestanforderungen dazu, in den Bauverordnungen anderer Länder wieder nicht.

Dennoch werden immer noch in enormen Umfang sehr schwammige Formulierungen vereinbart.

In vielen Fällen zahlt der Bauherr oder Käufer dann Leistungen, die er noch gar nicht erhalten hat.

Zahlungsplan Bau: An Zahlungsplänen lassen sich auch manche unseriöse Anbieter schnell erkennen

Aber es geht noch schlimmer. An den verschiedenen Zahlungsplänen lassen sich zum Teil sehr schnell unseriöse Verträge identifizieren.

Ist eine erste Abschlagszahlung für Planungsleistungen Vertragsbestandteil, ist das ein erstes Indiz, das bereits zu erhöhter Vorsicht mahnen sollte.

Es gibt schlicht und ergreifend keine Planungsleistungen, die eine erhaltene Leistung darstellen würden.

Weder hat es Aussagekraft in Bezug auf ein zu bauendes Gebäude noch auf das dazugehörige Grundstück.

Letztgenanntes wird in vielen Fällen sogar erst mit der Bauabnahme und der abschließenden, letzten Rate übertragen.

Zahlungsplan Bau: Typische Bauphasen, zu denen eine Zahlungsfälligkeit vereinbart wird

Dennoch gibt es natürlich typische Etappen, die sich etablieren konnten.

Dazu gehört nach der Kellerfertigstellung, nachdem der Dachstuhl gesetzt wurde, wenn das Dach eingedeckt ist, wenn Fenster- und Außentüren montiert und eingebaut sind, nach der Installation der Elektrik, der Sanitäranlagen, wenn Estriche gegossen und Wände verputz sind (innen und außen ist zu unterscheiden), wenn Malerarbeiten abgeschlossen sind, wenn die Außenanlage vertragsgerecht hergerichtet wurde.

Dennoch gilt auch bei all diesen möglichen Punkten, dass der jeweilige Anschluss detailliert im Vertrag als auch der Baubeschreibung aufgeführt sein sollten.

Zahlungsplan Bau: Jede einzelne, erreichter Zahlungspunkt muss detailliert in Zahlungsplan und Vertrag festgehalten werden

Bedeutet beispielsweise Kellerfertigstellung inklusive dessen Außendämmung und das Verfüllen der Baugrube?

Ist die Zahlungsrate nach der Elektroinstallation fällig, wenn die Leitungen zwar verlegt, aber Steckdosen und Schalter wegen noch fehlendem Putz noch nicht montiert sind oder erst danach?

Ist die Außenlage überhaupt im Bau- oder Kaufvertrag erwähnt?

Es ergeben sich also zahlreiche Möglichkeiten, die ebenfalls zu enormen Missverständnissen und damit einem gestörten Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber führen kann.

Das wiederum ist niemals gut für ein Neubauprojekt, das sich mitten in der Bauphase befindet.

Zahlungsplan Bau: Bürgschaften, Versicherungen, Sicherungseinbehalt und dergleichen ebenfalls mit berücksichtigen

Darüber hinaus sollten im Zahlungsplan auch Bürgschaften (Gewährleistungsbürgschaft, Fertigstellungsbürgschaft usw.), Versicherungen oder der gesetzlich mögliche Sicherungseinbehalt (5 Prozent der gesamten Bau- oder Kaufsumme durch Bauherrn oder Käufer) festgehalten werden.

Außerdem empfiehlt sich auch hier nach der Ausarbeitung eines detaillierten Zahlungsplans, diesen unbedingt dem neutralen Baubegleiter sowie einem Fachanwalt für Baurecht vorzulegen.

Zahlungsplan Bau: Vor dem Vertrag ist es deutlich einfacher, dass der Bauherr oder Hauskäufer seine Interessen bestmöglich durchsetzt

Erst wenn hier grünes Licht gegeben wird, sollte unterschrieben werden.

Vor dem Vertragsabschluss sind Unternehmen schwer bemüht, einen neuen Kunden zu gewinnen und daher oft in breitem Umfang verhandlungsbereit.

Ist der Vertrag aber erst einmal abgeschlossen, wird es nicht nur in vielen Fällen ausgesprochen zäh, Änderungen zugunsten von Bauherr oder Käufer durchzusetzen.

Oftmals ist es auch deutlich teurer, als es noch vor Vertragsunterzeichnung gewesen wäre.