Abnahmeprotokoll Elektro

Abnahmeprotokoll Elektro

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Abnahmeprotokoll Elektro – Elektrische Anlagen

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Wer ein Haus baut (als Bauherr) oder bauen lässt (Bauträgerhaus als Käufer), muss zunächst einen Vertrag unterschreiben.

Schon vor der Unterzeichnung ist es wichtig, dass die Inhalte so formuliert werden, dass keine Nachteile für den Auftraggeber entstehen.

Daher ist das Beauftragen eines Bauberaters und Baubegleiters als auch eines Fachanwalts für Baurecht dringend angeraten.

Für verschiedene Gewerke werden dann Abnahmeprotokolle erstellt. So auch für die Elektroinstallation. Doch schon dieser scheinbar einfache Vorgang birgt oftmals zahlreiche Probleme.

Es ist schon ausreichend, durch mehrere Internet-Fachforen zu stöbern, um schnell zu erkennen, dass auch nicht jeder Elektriker mit den geltenden Vorschriften vertraut ist.

Abnahmeprotokoll Elektro und seine Bestandteile

Das Abnahmeprotokoll besteht aus mehreren Teilen. Schon hier gehen die Meinungen klar auseinander.

Doch ein Blick in die entsprechenden Regelwerke wie VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder VDE (Verband der Elektrotechnik) gibt Aufschluss:

  • Prüf- oder Messprotokoll
  • Verteilungspläne
  • Übernahme- oder Abnahmeprotokoll

Wer einen Blick in zahlreiche Foren wagt, wird erschreckt feststellen, dass viele Elektriker tatsächlich der Ansicht sind, dass solch eine umfangreiche Dokumentation der Elektroanlage freiwillig sei, zumindest in Bezug auf Prüf- oder Messprotokolle, Bedienungsanleitungen und Verteilungspläne.

Abnahmeprotokoll Elektro: Vermeintliche Argumente, die Auftraggeber bei der Abnahme oft zu hören bekommen

Selbst, wenn manchem Handwerker die Bestimmungen vorgelegt werden, kommt vielleicht die Aussage bei einem Bauträgerhaus:

„aber der Käufer bzw. Auftraggeber ist ja nicht der Bauherr“. Das stimmt soweit auch. Aber auf den Käufer geht mit der Bauabnahme neben anderen rechtlichen Vorgängen auch die Verantwortung für den Bau über.

Abnahmeprotokoll Elektro: VDE-Ausführungen gehören zu den anerkannten Bauregeln

Manch ein Elektriker mag nun argumentieren, dass dieser Kaufvertrag aber nicht nach VOB unterzeichnet oder abgeschlossen wurde.

Auch das ist für die meisten Fälle zutreffend. Aber es ist auch nicht relevant, ob der Bauträger nach VOB oder BGB Bauherr war.

Die Ausführungen von der VDE entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und besitzen damit Allgemeingültigkeit.

Abnahmeprotokoll Elektro: Dem Erstbetreiber sind sämtliche Dokumente unaufgefordert zu übergeben

Der VDE und auch die DIN wiederum beschreiben, dass der Betreiber zum sicheren Betreiben einer neuen Anlage auch die entsprechende Dokumentation ausgehändigt bekommen muss.

Damit wird es selbst für ein Bauträgerhaus noch klarer: es muss noch nicht einmal Bestandteil des Bauvertrages sein.

Der Auftraggeber oder Hauskäufer muss noch nicht einmal diese Forderung stellen. Der Bauträger muss dem Käufer des Neubaus diese Unterlagen unaufgefordert aushändigen.

Sind diese Unterlagen zur Bauabnahme nicht vorhanden, ist keine Abnahmefähigkeit gegeben

Es kann sogar noch „schlimmer“ für den Bauträger oder auch den Auftragnehmer (Architekt, Bauleiter, Total- oder Generalunternehmer, wenn der Bauherr Sie sind); vorausgesetzt, Sie haben die Bauabnahme noch nicht durchgeführt.

Wobei ein Fachanwalt auch klären könnte, ob eine bereits durchgeführte Abnahme unter den nachfolgenden Kriterien überhaupt Gültigkeit besitzt (es kommt immer auf den Einzelfall an).

Abnahmeprotokoll Elektro: Alle Dokumente vor der Begehung des Objekts übergeben und auf Vollständigkeit überprüfen

Danach gilt nämlich, dass die Abnahmereife nicht erreicht werden kann, wenn diese Dokumente vollständig in Form des Abnahmeprotokolls Elektro an den Auftraggeber übergehen.

Wie schon mehrfach hingewiesen, ist deshalb die Entgegennahme sämtlicher Dokumente (auch und gerade im Elektro-Bereich) vor der eigentlichen Begehung bzw. Besichtigung des Bauobjekts dringend anzuraten. Liegen diese Dokumente nicht vollständig vor, kann sogleich die gesamte Bauabnahme verschoben werden.

Abnahmeprotokoll Elektro: Keine Abnahme und auch kein Vorbehalt

Keinesfalls dürfen Sie das Abnahmeprotokoll abnehmend unterzeichnen. Nicht einmal ein Vorbehalt ist zu protokollieren, damit der Auftragnehmer den Rest von Ihnen abnehmen lassen kann.

Denn, wie bereits erwähnt, erreicht das Objekt ohne diese Elektro-Unterlagen keine Abnahme-Reife.

Abnahmeprotokoll Elektro: Wenn durch ein nachfolgendes Gewerk ein vorangegangenes geschädigt wird

Aber nicht immer fehlen Unterlagen und das Abnahmeprotokoll Elektro mit sämtlichen Unterlagen kann durchgeführt werden.

Dann ergeben sich aber plötzlich bei der Besichtigung Probleme: Sie stellen fest, dass bei sämtlichen Schaltern oder Steckdosen die Blendkappen fehlen, weil der Tapezierer so besser tapezieren konnte und die Blenden auch nicht mehr anbringen wollte, weil das wiederum seine Arbeit beschädigen könnte.

Abnahmeprotokoll Elektro - Elektrische Anlagen

Abnahmeprotokoll Elektro: Unter Umständen kein unwesentlicher Mangel, dafür ein wesentlicher, der zur Nicht-Abnahme führen kann!

Laut dem Auftragnehmer würde diese Arbeit als geringer Mangel später noch durchgeführt werden. Allerdings ist das nicht zwingend ein geringer Mangel.

Die Blendkappen werden benötigt, solange Dosen zwar vorhanden, die Steckdosen selbst wie auch die Rahmen noch nicht montiert sind. Benötigt werden sie, um einen Kurzschluss zu vermeiden.

Das Fehlen dieser Kappen und die darüber tapezierte Tapete steigern aber das Risiko eines Kurzschlusses.

Und nicht nur das: Nehmen Sie das Haus ab, gehen auch die Gefahren und Risiken auf Sie über und Sie müssen das Objekt auch versichern.

Abnahmeprotokoll Elektro: Schließlich geht das Risiko auf Sie über!

Kommt es nun zum Kurzschluss und daraus resultierend zum Brand, kann die Versicherung ihrerseits die Schadensregulierung verweigern, weil die Dosen nicht vorschriftsgemäß geschützt wurden.

Übrigens ist es auch nicht der Tapezierer, den Sie zur Verantwortung ziehen müssen, sondern der Elektriker.

Auch wenn dieser nachweisen kann, dass er alle Arbeiten vorschriftsmäßig abgeschlossen hat, gilt: solange Sie das Gewerk nicht abgenommen haben, liegt das Risiko bei ausführenden Handwerksbetrieb.