VOB Bauleistungen

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Das deutsche Zivilrecht kennt keine detaillierten Regelungen für das Baurecht. Daher werden die Vertragsbedingungen durch ein spezielles Regelwerk übernommen.

Dieses Regelwerk wird als Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB oder VOB/B bezeichnet. „VOB/B“ bezieht dabei auf die VOB Teil B.

VOB Bauleistungen: Bauverträge nach VOB Bauleistungen regeln

Der mit Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bezeichnete Abschnitt wird konkret als „Allgemeine Vertragsbedienungen für die Auftragsausführung von Bauleistungen (VOB/B)“ bezeichnet und ist insbesondere für private Besteller wichtig.

Ausgearbeitet und erstellt wurde die VOB vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, kurz DVA.

Ziel der VOB ist ein ausgewogenes Vertragsrecht zwischen Auftragnehmern (zumeist Baufirmen) und dem Auftraggeber (Bauherrschaft).

Bei der Vergabe von Projekten der öffentlichen Hand muss die VOB grundsätzlich angewandt werden.

Bei privaten Bauvorhaben müssen die VOB Bauleistungen dagegen nicht zwingen Anwendung finden – ebenso können das BGB (Werkvertragsrecht) oder eine Kombination aus VOB und BGB vertraglich vereinbart werden.

VOB Bauleistungen: Bei der Verwendung der VOB sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen

Damit sind die Bauleistungen laut VOB entsprechend im Bauvertrag zu vereinbaren. Insbesondere bei Bauverträgen mit privaten Auftraggebern bzw. privaten Bauherren ist es damit nicht ausreichend, den privaten Auftraggeber lediglich auf die Verwendung der VOB hinzuweisen.

Darunter fällt beispielsweise auch der Verweis „Die Bedingungen zu den Bauleistungen laut VOB sind in unserem Büro einzusehen“.

Vielmehr muss klargestellt, sein, dass die VOB tatsächlich verstanden werden.

Zum Beispiel dadurch, dass sie dem Vertragspartner ausgehändigt werden und dabei sogar noch der Erhalt mittels Unterschrift bestätigt wird.

VOB Bauleistungen: Die VOB und die Bedeutung für private Auftraggeber bzw. Bauherren

Die VOB umfasst insgesamt drei Teile VOB/A Teil A, VOB/B Teil B und VOB/C Teil C unterteilt. Teil A, also VOB/A, behandelt dabei vornehmlich zeitliche und formelle Aspekte.

Dieser Teil ist vor allem der zwingenden Anwendung der VOB bei öffentlichen Bauaufträgen geschuldet und für private Auftraggeber bzw. Bauherren irrelevant.

Daher ist ein Bezug auf VOB/A bei Bauverträgen mit privaten Bauherren so gut wie nie zu finden. Unter VOB/C werden die technischen Aspekte für das Bauvertragsrecht näher ausgeführt.

VOB Bauleistungen: Die VOB ist ein ausgewogenes Klauselwerk für Bauvertrags-AGB

Doch gerade für private Auftraggeber sind diese Formulierungen oftmals nicht ausreichend, da dadurch der Baustandard negativ beeinflusst werden könnte.

Die VOB/B, also die VOB Teil B dagegen kann so betrachtet werden, als dass sie AGB-Lücken zwischen dem Werkvertragsrecht des BGB und des Baurechts schließt.

Da die VOB Bauleistungen darauf abzielen, ausgewogene Vertragsklauseln für Auftraggeber als auch Auftragnehmer darzustellen, ist es pauschal nicht möglich, zu behaupten, die VOB würden den Auftraggeber oder den Auftragnehmer bevorzugen.

VOB Bauleistungen: Besonderheiten der Bauleistungen nach VOB

Die Anwendung der VOB schlägt sich für private Bauherrschaften besonders in der Gewährleistungszeit nieder.

Werden Bauleistungen bei einem nach VOB geschlossenen Bauvertrag während der Gewährleistungsfrist bemängelt, werden diese Gewährleistungsfristen (den Mangel betreffend) unmittelbar ausgesetzt.

Wurde ausschließlich BGB vereinbart, muss erst eine gerichtliche Klage eingereicht oder ein Beweissicherungsverfahren angestrebt werden.

Jedoch tritt die Verjährung bereits nach vier Jahren ein und nicht wie im BGB nach fünf Jahren.

Daher wird hier in den meisten Fällen eine Kombination aus VOB und BGB angestrebt.

Denn gerade in Bezug auf Baumängel scheinen selbst fünf Jahre Gewährleistungspflicht nicht allzu lange zu sein.

VOB Bauleistungen: Keinesfalls sollten aus BGB und VOB nur die für eine Partei günstigen Punkte berücksichtigt werden

Darüber hinaus bietet die VOB aber auch Auftragnehmern eine hohe Rechtssicherheit.

Nun kommen manche Zeitgenossen auf die glorreiche Idee – das betrifft Auftragnehmer als auch Auftraggeber gleichermaßen – aus den VOB Bauleistungen für den Bauvertrag genau die Punkte in den eigenen Bauvertrag übernehmen zu wollen, welche die eigene Position stärken.

Alle anderen dagegen sollten dann anderweitig oder mit Bezug auf das BGB aufgeführt werden.

Das kann aber dazu führen, dass eine normalerweise offensichtliche Rüge dazu führen kann, dass das Vertragswerk der VOB im Vertrag als solches erlischt.

Denn Gerichte sehen die VOB als ein in sich stimmiges Regelwerk für Bauvertragsbedingungen, welches, wie bereits erwähnt, ausgewogen keine der beiden Vertragsseiten favorisiert.

Davon gehen Gerichte auch deshalb aus, weil die VOB bereits seit den 1920ern regelmäßig an die aktuellen Baubedingungen angepasst und stetig verbessert werden, also komplett aus der Praxis gegriffen sind.

VOB Bauleistungen: Umfassende Vertragsprüfungen bei nicht vollständiger VOB-Anwendung und mit privaten Auftraggebern

Das kann dann wiederum dazu führen, dass sich das Gericht nicht nur den relevanten Teil der Vertragsbedingungen ansieht, um zu klären, wer nun im Recht ist: grundsätzlich bei Bauverträgen mit Bauleistungen nach VOB mit privaten Bauherren und bei nur teilweiser Übernahme, wenn beide Vertragspersonen juristische Personen sind, führen diese Umstände zu einer vollständigen Vertragsprüfung.

Es ist also besser, die VOB als Basis für einen Bauvertrag und die Bauleistungen zu verwenden und offene Bereiche durch die Werkvertrags-Einlassungen im BGB zu ergänzen.

Im Übrigen sollte sich niemand ausschließlich auf BGB oder VOB Bauleistungen ausschließlich berufen.

Zahlreiche vertragsinhaltliche Formulierungen sind in jedem Fall zu berücksichtigen, weshalb explizit private Bauherren immer auf die Dienste eines Fachanwalts für Baurecht und/oder einen Bauberater bzw. Baubegleiter zurückgreifen sollten.