Rechnungsprüfung VOB

Rechnungsprüfung VOB

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Rechnungsprüfung VOB: Die Rechnungsprüfung nach VOB

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Neben Planung und Bauausführung ist natürlich das Zahlen der geleisteten Arbeiten ebenfalls ein wichtiger Bestandteil eines Bauprojekts.

Ausschlaggebend sind dabei immer die zugrundegelegten Vertragsbedingungen.

Diese können beispielsweise nach dem BGB oder der VOB oder auch einer Kombination daraus Geltung haben.

Neben der grundsätzlichen Wirkung von Abschluss- und Abschlagszahlungen wird die VOB auch regelmäßig überarbeitet, liegt also in verschiedenen Ausführungen vor.

Explizit zur Rechnungsprüfung VOB ergaben sich mit der letzten größeren Überarbeitung 2012 wichtige Änderungen.

Einerseits wurde hier eine Anpassung nationalen Rechts hin zum europäischen Recht vorgenommen, andererseits wurden insbesondere die Rechte der Auftragnehmer gestärkt.

Diese Änderungen haben Einfluss auf Abschlags- und Abschlusszahlungen gleichermaßen.

Rechnungsprüfung VOB: Die wichtigsten Änderungen der VOB in Bezug auf die Rechnungsprüfung

Insbesondere in Bezug auf die Rechnungsprüfung VOB haben sich erhebliche Veränderungen ergeben.

Bislang und nach alten VOB-Fassungen hatten Auftraggeber zwei Monate Zeit für die Rechnungsprüfung VOB (Paragraph 16).

Diese wurde nun bei der Abschlusszahlung auf 30 Kalendertage (nicht Bank- oder Werktage!) verkürzt.

Bei der Fälligkeit ergibt sich eine Änderung von 18 Werktagen hin zu 21 Kalendertagen. Hintergrund war zunächst eine Anpassung an geltendes europäisches Recht, welche die Zahlungsverzugsrichtlinie betrifft.

Darüber hinaus sollten Auftragnehmer schneller an ihr Geld kommen, um Liquiditäts-Engpässe zu vermeiden.

Dabei war die bisherige Frist von zwei Monaten durchaus berechtigt, denn gerade ein Bauvertrag ist außerordentlich umfassend und detailliert. Die Rechnungsprüfung ist also aufwendig und insbesondere zeitintensiv.

Rechnungsprüfung VOB: Der Unterschied zwischen Kalender- und Werktagen

Die scheinbar längere Frist zum Begleichen von Abschlagszahlungen mag auf den ersten Blick keine Auswirkungen nach sich ziehen. Doch gibt es die sehr wohl und betrifft auch einigermaßen viele Bauverträge.

Denn zahlreiche Bauprojekte werden vor einem Jahreswechsel und damit vor den hier zahlreichen Feiertagen beendet, wobei die Rechnung in der Regel ebenfalls vor den Feiertagen zugestellt wurde.

Bei 18 Werktagen werden die Feiertage nicht angerechnet, also verschiebt sich die Zahlungsfrist gerade zu dieser Jahreszeit deutlich.

Diese Verschiebung gibt es aber nicht, wenn, so wie nun in der aktuellen Fassung, Kalendertage für die Zahlungsfrist ausschlaggebend sind.

Rechnungsprüfung VOB: Fristverlängerungen zur Rechnungsprüfung nur noch unter besonderen Umständen

Dass die Zahlungsfrist bei der Abschlusszahlung nun auf 30 Tage verkürzt wurde und die Zeit dennoch zur Rechnungsprüfung ausreicht, ist unter anderem damit begründet worden, dass erste Rechnungsprüfungen ja bereits den Inhalten der Rechnungen der einzelnen Abschlagszahlungen folgend durchgeführt werden konnten bzw. können.

Ausnahmen gibt es aber dennoch, um die Zahlungsfrist der Abschlusszahlung zu verlängern.

Die grundsätzliche Komplexität eines Bauvertrags im Allgemeinen ist aber noch keine Begründung. Andernfalls würde die Neufassung von Haus aus neutralisiert werden, da jeder Bauvertrag komplex und detailreich ist.

Es muss also Alleinstellungsmerkmale gegenüber herkömmlichen Bauverträgen geben, um die Frist der Rechnungsprüfung zu verlängern.

Rechnungsprüfung VOB: Ein Blick auf die die Fristen zur Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer …

Dazu sollte der Auftraggeber die ebenfalls in der VOB unter Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Fristen für Auftragnehmer zur Rechnungsstellung heranziehen.

Der hat für die Rechnungsstellung grundsätzlich 12 Kalendertage Zeit.

Ab einer Bauzeit von 3 bis 6 Monaten wird diese Frist aber um 6 Tage verlängert, bei einer längeren Bauzeit von 6 bis 9 Monaten wiederum um 6 Tage usw..

Für die grundsätzliche Fristverlängerung zur Rechnungsprüfung durch den Auftraggeber müssen zwei Punkte berücksichtigt werden:

einerseits eben die bereits erwähnten besonderen Umstände, die einen Bauvertrag von herkömmlichen (durchschnittlichen) Bauverträgen unterscheiden.

Andererseits eine entsprechend im Bauvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffene Vereinbarung zur Fristverlängerung aufgrund besonderer Umstände.

… könnte zur Fristverlängerung für die Rechnungsprüfung vertraglich herangezogen werden

Es wäre also denkbar, dass zur Verlängerung der Zahlungsfrist die in der VOB geregelten Fristverlängerungen zur Rechnungsstellung für den Auftragnehmer genutzt werden, wird hier doch auf besondere Umstände, nämlich längere Bauzeiten, als laut VOB als normal ausgehend.

Da die Änderungen der VOB in Bezug auf die Rechnungsprüfung und deren Fristen erst vor relativ kurzer Zeit (2012) getroffen wurden, stehen derzeit natürlich auch noch BGH-Urteile aus, die eine solche Vorgehensweise unterstützen würden.

Rechnungsprüfung VOB: Keinesfalls auf Zahlungserinnerungen warten, um sich bis dahin Zeit für die Rechnungsprüfung zu nehmen!

Darüber hinaus gibt es noch weitere Besonderheiten, die unbedingt zu berücksichtigen sind, sollte der Auftraggeber bislang folgendermaßen argumentiert haben:

„damit ich genügend Zeit zur Rechnungsprüfung habe, warte ich einfach die erste Mahnung oder Zahlungserinnerung ab“.

Diese Überlegung kann seit den geänderten Bedingungen in den VOB nach hinten losgehen für den Auftraggeber: mit der neuesten Fassung der VOB ist der Auftragnehmer nämlich nicht mehr verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich an die ausstehende Zahlung zu erinnern und diese anzumahnen.

Vielmehr beginnen mit Ablauf der neuen Fristen automatisch Verzugszinsen zu laufen.

Bei Abschlagszahlungen werden die Verzugszinsen allerdings mit Zustellung der Abschlussrechnung zunächst ausgesetzt, da die Abschlussrechnung rechtlich höher zu werten ist als Abschlagsrechnungen.

Auch sind die Besonderheiten bei Baumängeln vor und zur Abnahme sowie die Einbehaltung eines Druckzuschlags zu berücksichtigen.