Gewährleistungsbürgschaft

Gewährleistungsbürgschaft

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In Deutschland ist eine gesetzliche Gewährleistungspflicht festgelegt.

Diese Pflicht tritt ein, wenn eine Sache oder ein Bauwerk nicht mängelfrei entsprechend dem Bauvertrag übergeben wird.

Nun gibt es allerdings sogenannte verdeckte Mängel, wie auch bereits gerügte, aber noch nicht beseitigte Mängel.

Der Auftragnehmer, zum Beispiel ein Bauträger oder Bauunternehmen, kann ab der Bauabnahme durch den Bauherrn bzw. Käufer für die nachfolgenden fünf Jahre im Rahmen der Gewährleistungspflicht zum Beheben der Mängel aufgefordert werden.

Gewährleistungsbürgschaft: Wenn der Bauunternehmer oder Bauträger insolvent wird

Leider kommt es aber gerade im Baugewerbe immer wieder zu Insolvenzen.

Zwar hat der Bauherr dann seine vertraglich geregelten Ansprüche, dennoch sind diese vollkommen wertlos.

Der Bauherr muss im Falle der Insolvenz des Auftraggebers in den sauren Apfel beißen und die Mängel mit eigenen finanziellen Mitteln beheben.

Gewährleistungsbürgschaft: Gesetzliche Sicherung des privaten Bauherren: 5-Prozent-Regelung aus der Bau- oder Kaufsumme

Diese Situation ist auch dem Gesetzgeber bekannt. Daher sind Bauträger oder Bauunternehmen (nach der jeweils gültigen Verordnung) verpflichtet, dem Auftraggeber gegenüber eine Gewährleistungsbürgschaft oder Versicherung für diesen Zeitraum von fünf Jahren zu übergeben.

Wird eine solche Bürgschaft oder Versicherung seitens des Auftraggebers nicht zur Verfügung gestellt, kann der Auftraggeber, also der Hauskäufer oder Bauherr, auch fünf Prozent der gesamten Bausumme über den 5-jährigen Gewährleistungspflicht-Zeitraum einbehalten.

In beiden Fällen ist der Auftraggeber damit gegen eine Insolvenz geschützt.

Gewährleistungsbürgschaft: Vertragsgestaltung nach BGB, nicht aber nach VOB

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, dass die Vertragsklauseln auf dem BGB und nicht der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) beruhen.

Zwar ist Letzteres bei privaten Bauherren nicht möglich, aber es gibt auch gewerbliche Bauprojekte.

Wird bei einem Vertrag mit einem privaten Auftraggeber festgestellt, dass er nach VOB geregelt wurde, wird er automatisch auf BGB-Recht umgewandelt.

Denn hier gibt es deutliche Unterschiede: nach BGB fallen unter die Bürgschaft oder Versicherung auch Baumängel, die bereits gerügt, aber noch nicht behoben wurden.

Bei der VOB sind nur die verdeckten Baumängel, die noch nicht gerügt wurden, relevant.

Gewährleistungsbürgschaft: Den Vertrag als auch Klauseln zu Gewährleistungsbürgschaften durch einen Baurecht-Rechtsanwalt prüfen lassen!

All diese Ausführungen deuten schon klar darauf hin, dass es auch bei der vertraglich festgelegten Gewährleistungspflicht tief in das Baurecht geht.

Daher sind private Bauherren in jedem Fall gut beraten, auch in Bezug auf sämtliche Bürgschaften und ohnehin in Bezug auf die Vollständigkeit des Bau- oder Kaufvertrages einzelne Klauseln und den gesamten Vertrag detailliert von einem unabhängigen, neutralen Fachanwalt für Baurecht überprüfen und gegebenenfalls nachbessern zu lassen.