Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Behinderung oder Unterbrechung der Bauarbeiten wegen Schlechtwetter (Schlechtwetterregelung)

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Eine Baustelle ist eine relativ langfristige Angelegenheit.

Außerdem arbeiten hier zumeist verschiedene Firmen und Handwerker buchstäblich Hand in Hand.

Denn viele Gewerke können erst erstellt werden, wenn ein anderes fertiggestellt wurde.

Eine Wand, die noch nicht steht, lässt sich eben schlecht verputzen. Daher wird auch der Bauablaufplan mit einem Zeitrahmen vertraglich festgelegt.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Klassische Vertragsklauseln zu Schlechtwetter

Der alleine ist aber noch nicht entscheidend bzw. es können andere vermeintliche Umstände hinzukommen, die eine vertraglich vereinbarte Frist verlängern.

Das wäre beispielsweise dann gegeben, wenn im Bauvertrag ein Passus wie „an amtlichen Schlechtwettertagen verlängert sich die Frist entsprechend“, „an Tagen unter zwei Grad Celsius verlängert sich die Frist entsprechend“ oder generell „an Schlechtwettertagen verlängert sich die Frist entsprechend“ zu finden ist.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Es gibt kein amtliches Schlechtwetter

Nun ist es aber so, dass es die „amtlichen Schlechtwettertage“ beispielsweise nicht mehr gibt.

Überhaupt ist schlechtes Wetter kein Grund, die Arbeit niederzulegen.

Dazu gibt es entsprechend der Streithäufigkeit wegen vermeintlicher Schlechtwettertage auch etliche Gerichtsurteile. Demnach ist „normal“ schlechtes Wetter kein Grund für ein Aussetzen von Arbeiten, wohl aber extremes Wetter.

Daran schließt sich aber sogleich die Frage an „was ist aber extrem schlechtes Wetter?“

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Gerichtsurteile liefern Eckdaten für die Orientierung

Auch darauf liefern Gerichtsurteile des BGH Antworten. Die nachfolgenden Daten können dabei angewandt werden:

  • bei einer durchschnittlichen täglichen Regenmenge von 50 bis 50 mm pro qm wäre ab 64 mm ein solches Wetterextrem erreicht
  • auch eine Kältewelle wie im Winter 1995/96 wäre ein solches Wetter
  • Eisregen in einem Umfang, dass es zu deutlichen allgemeinen Einschränkungen führt

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Unterschreiten von bestimmten Außentemperaturen laut Vertrag

Nun gibt es aber, wie auch aufgezeigt, auch Klauseln, die Schlechtwettertage ab dem Unterschreiten einer bestimmten Temperatur definieren.

Im genannten Beispiel zwei Grad Celsius. Nur: durchläuft die Bauphase laut dem Bauablaufplan auch einen Winter, kann das nicht geltend gemacht werden.

Zwei Grad wären wohl im Hochsommer ein Wetterextrem, im Winter dagegen sind es übliche Temperaturen.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Scheinbar „amtliche Schlechtwettertage“ von Wetterdiensten

Auch einige Wetterdienste haben hier eine Einkommensmöglichkeit erkannt und bieten Daten zu „amtlichen Schlechtwettertagen“ an.

Nochmals sei darauf hingewiesen, amtliche Schlechtwettertage gibt es nicht. Und ein tatsächlicher Schlechtwettertag muss immer im Einzelfall und regional überprüft werden.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Verarbeitungs- und Produkthinweise zu temperaturabhängigen Verarbeitungsprozessen

Allerdings gibt es durchaus Einschränkungen, die tatsächlich zu Bauverzögerungen führen können.

Für sämtliche Baustoffe und Baumaterialien erarbeiten die Produkthersteller Verarbeitungsrichtlinien. Diese können auch temperatur- oder sogar luftfeuchtigkeitsabhängig sein.

Für manche Produkte gelten Temperaturobergrenzen, während andere Materialien nicht unterhalb bestimmter Temperaturen verarbeitet werden dürfen.

Das gilt insbesondere für solche Baustoffe, die mit Wasser zu tun haben.

Also zum Beispiel Putze, Farben usw. Aber auch Bitumen ist nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs optimal zu verarbeiten.

Dagegen kann es beim Verputzen oder im Rahmen von Malerarbeiten im Sommer auch viel zu heiß sein.

Typische Baumängel wären bei einer zu schnell abtrocknenden Fassade Flecken, die sich unkontrolliert bilden.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Keine Schlechtwetterklauseln im Vertrag

Also gilt es, eine gute Lösung im Vertrag zu finden. Ein Bauherr sollte am besten keinerlei Schlechtwetterklauseln oder Regelungen im Vertrag akzeptieren.

Im Gegenteil: stattdessen sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass Schlechtwetter, an denen die Arbeit tatsächlich eingestellt wurde, zur vereinbarten Bauzeit addiert werden müssen.

Es wird also eine Frist festgelegt. Bei Arbeitsausfällen müssen diese ausgefallenen Tage dann zur Frist und unter Berücksichtigung der vertraglichen Konsequenzen dazugerechnet werden.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Anmerkung zu entsprechenden Vertragszusätzen

Natürlich wird es für ein seriöses Bauunternehmen kein Problem darstellen, solche Bedingungen zu unterschreiben.

Jedoch ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen dann in die Frist eine gewisse Sicherheit mit einrechnet.

Das hätte zur Folge, dass ein bereits genannter Termin (unter vertraglicher Berücksichtigung von Schlechtwettertagen) zum Bau- oder Gewerk-Abschluss nun plötzlich vom selben Unternehmen verlängert wird.

Mancher Bauherr knickt dann ein und stimmt der Schlechtwetterklausel letztendlich doch zu.

Schlechtwetter, Schlechtwetterregelung: Besser ein späterer Bauabschlusstermin und dafür realistisch

Nur sollte immer das Folgende berücksichtigt werden: ein schneller Termin nützt nichts, wenn tatsächlich Schlechtwettertage angerechnet werden.

Unter Umständen kann dann das tatsächliche Ende der Arbeiten sogar noch später sein, als es zuvor unter Ausschluss der Schlechtwettertage gewesen wäre.

Stattdessen hat der Bauherr bei einem etwas späteren Termin dann nicht mehr das Risiko, dass der Auftragnehmer die Zeit doch zu knapp kalkuliert hat.